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   BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80   

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https://dejure.org/1981,4238
BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80 (https://dejure.org/1981,4238)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1981 - 7 RAr 61/80 (https://dejure.org/1981,4238)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1981 - 7 RAr 61/80 (https://dejure.org/1981,4238)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zwischenbeschäftigung - Arbeitslosengeld - Alg-Bemessung - Unterhaltsgeld - Dynamisierungszeitpunkt - Bemessungszeitraum

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 51/78

    Anspruch auf Erhöhung des Arbeitslosengeldes - Beginn des Leistungsfalls durch

    Auszug aus BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80
    Alg-Anspruch aus (vgl dazu BSG vom 4° September 1979 - 7 RAr 51/78 -).
  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 58/78
    Auszug aus BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80
    Diese Vorschrift bedeutet für das Alg, daß der Bemessung nur Entgelte aus solchen Beschäftigungen zugrunde gelegt werden dürfen, durch die die Anwartschaftszeit iS von 9 104 AFG erfüllt wird, weil nur dann ein Anspruch iS von Q 112 Abs. 3 AFG zur Entstehung gelangt sein kann (9 100 Abs. 1 AFG; vgl Bundessozialgericht -BSG- vom 4. September 1979 - 7 RAr 58/78 -).
  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94

    Bemessung des Unterhaltsgeldes bei Arbeitsentgelt aus einer unmittelbar vor

    Es war der Auffassung, es brauche sich nicht festzulegen, ob - wie vom 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden (SozR 4100 § 112 Nr. 17) - Zwischenbeschäftigungen, die wegen ihres geringen Umfangs keinen Alg-Anspruch auslösten, für die Bemessung des Uhg unberücksichtigt blieben oder ob - wie dies der 9. Senat später angenommen habe (BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 2) - grundsätzlich von dem letzten abgerechneten Entgelt vor Maßnahmebeginn auszugehen sei.

    Denn nach der damaligen Rechtsprechung (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17) hatten Zwischenbeschäftigungen, durch die die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg nicht erfüllt wurden, ohnehin keinerlei Auswirkungen auf die Bemessung des Uhg.

    Da nach Eintritt einer Arbeitslosigkeit, die den Anspruch auf Alg auslöst, ein neuer Anspruch auf Alg erst nach einer neuen, die Anwartschaftszeit iS von § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllenden, entsprechend langen beitragspflichtigen Beschäftigung entstehen kann, sind Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen geringerer Dauer, die keinen neuen Alg-Anspruch auslösen, für die Bemessung des Alg unerheblich (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 179 f = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).

    Dieser Grundsatz gilt auch für das Uhg, wie der 7. Senat des BSG schon 1981 entschieden hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17); die gegenteilige Auffassung des früheren 9b-Senats, demzufolge für das Uhg grundsätzlich das letzte abgerechnete Entgelt vor Beginn der Maßnahme maßgebend sei, auch wenn die letzte Beschäftigung keinen neuen Anspruch auf Alg begründe (SozR 3-4100 § 44 Nr. 2), wird aufgegeben.

    Diese Anbindung an die Alg-Bemessung, auf die schon der 7. Senat hingewiesen hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17 und § 44 Nr. 35), hat auch dazu geführt, daß in der Folgezeit das Uhg entsprechend der Arbeitsmarktpolitik und der Finanzsituation herauf- oder herabgesetzt wurde und sich von einer vollen Lohnersatzleistung zu einer Leistung entwickelt hat, deren Höhe im Fall "notwendiger Bildungsmaßnahmen" (§ 44 Abs. 2 S 2 AFG) etwas über dem Alg liegt oder diesem entspricht (vgl den geschichtlichen Überblick bei Richter in Gagel, AFG, Stand Mai 1993, § 44 RdNrn 4 bis 16).

    Im Gegenteil könnte diese durch das Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) eingefügte Regelung, nach der abweichend von der bisherigen Rechtslage Förderungsleistungen nunmehr grundsätzlich eine vorherige Beitragsleistung, dh den Erwerb einer Anwartschaft, voraussetzen, eher als ein weiteres Argument für die gesetzestechnische Verknüpfung von Alg und Uhg gewertet werden (so BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17).

    Für eine solche Lösung, die je nach Fallgestaltung das Bemessungsentgelt aus einer unmittelbar vor Maßnahmebeginn ausgeübten Beschäftigung heranzieht, sofern es höher ist, und es ansonsten bei dem alten, für das Alg maßgeblichen Bemessungsentgelt belassen will, findet sich im Gesetz keine Stütze, wie dies schon der 7. Senat 1981 ausgeführt hat (SozR 4100 § 112 Nr. 17).

  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Zwischenbeschäftigungen geringeren Umfanges lösen keinen neuen Alg-Anspruch aus (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17).
  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

    Wie das BSG wiederholt entschieden hat, ergibt sich sowohl aus der Entwicklung des Uhg (§§ 44, 46 AFG) als auch aus der gesetzestechnischen Verknüpfung der Bemessung des Uhg mit der des Alg, daß der zunächst eigenständige Charakter des Uhg im Verhältnis zum Alg bzw zur Alhi zugunsten einer weitgehenden Anlehnung der Uhg-Bemessung an die Alg-Bemessung aufgegeben worden ist (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSGE 76, 77, 81 = SozR 3-4100 § 44 Nr. 12).

    Bei beiden Leistungen ist der Gesetzgeber von einem einheitlichen Grundprinzip ausgegangen, nämlich der Anknüpfung aller laufenden Leistungen (zum Lebensunterhalt) an das ausfallende Nettoarbeitsentgelt (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 17).

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Grundsatz: Alg ist bei erneutem Leistungsfall nach einer Zwischenbeschäftigung, die mangels hinreichender Dauer keine neue Anwartschaftszeit iS des § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) begründet, solange der frühere Anspruch auf Alg als Stammrecht (vgl zu diesem Begriff BSG SozR 4100 § 135 Nr. 3 und Gagel, AFG, Stand August 1992, Vor §§ 134 - 141 RdNr 17) erhalten bleibt, also noch nicht erfüllt oder auf Null gemindert (§ 110 AFG), nicht erloschen (§ 125 Abs. 1 AFG) und nicht verfallen ist (§ 125 Abs. 2 AFG), nach demselben Bemessungsmodus zu zahlen, der der Zahlung bei Entstehung des Anspruchs als Stammrecht zugrunde lag (BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, AFG, Stand Februar 1993, § 112 RdNr 7; Gagel, aaO, § 112 RdNrn 38 und 39), wenn dem keine besonderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
  • LSG Sachsen, 14.10.1998 - L 1 KR 18/97
    Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG, das mit Urteil vom 10.03.1994 (SozR 4100 § 112 Nr. 17) im Zusammenhang mit der Feststellung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes festgestellt hat, weder Kug noch der dazu geleistete arbeitgeberseitige Zuschuß seien Arbeitsentgelt.

    Der "Zuschuß wäre nämlich kein in der Arbeitsstunde erzieltes Arbeitsentgelt (§ 112 Abs. 3 AFG), sondern Entschädigung für ausgefallene Arbeitsstunden, also seiner Natur nach gerade kein Lohn" (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 [S. 74]).

  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 45/93

    Bemessung des Übergangsgeldes - Zwischenbeschäftigung

    Arbeitsentgelte aus Zwischenbeschäftigungen, deren Umfang zur Begründung eines neuen Anspruchs auf Alg nicht ausreiche, seien für die Bemessung des Anspruchs auch bei erneutem Leistungsfall unerheblich (BSGE 60, 79, 81 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 117 Nr. 19; BSGE 72, 177, 180 = SozR 3-4100 § 112 Nr. 13).
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Der Gesetzgeber hat auch den Hinweis der Rechtsprechung aufgegriffen, daß ein Absinken des Bemessungsentgelts für den Fall des nahtlosen Anschlusses von Uhg an Alg vermieden werden muß (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; im Anschluß an diese Entscheidungen ist für den Fall des Anschlusses von Uhg an Alg generell vertreten worden, daß Zwischenbeschäftigungen außer Ansatz bleiben - vgl Hennig/Kühl/Heuer, Komm z AFG Stand August 1988, § 44 Anm 4.3a; Gagel, Komm z AFG § 44 RdNr 8).
  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 19/89

    Bemessung des Übergangsgeldes für einen Behinderten

    Diese Auslegung wird nicht etwa durch den Grundsatz verdrängt, daß die dem Unterhalt dienende Leistung des Arbeitslosengeldes (Alg) nach einem Arbeitsentgelt aus einer Anwartschaftszeit unverändert auch während verschiedener aufeinanderfolgender Leistungsfälle mit Zwischenbeschäftigungen berechnet wird, bis der Leistungsanspruch aus dieser Anwartschaftszeit verbraucht ist (BSGE 54, 110 ff, bes. 113 f = SozR 4100 § 112 Nr. 21; SozR 4100 § 117 Nr. 19; für das Unterhaltsgeld: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das nach den Regelungen des § 112 AFG zu ermitteln ist (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl auch: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

  • BSG, 17.03.1988 - 11 RAr 38/87

    Anspruch auf (Anschluß-)Unterhaltsgeld - Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LSG Sachsen, 29.07.1996 - L 3 Al 7/95

    Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes bei Zahlung von Konkursausfallgeld;

  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 84/80

    Unterhaltsgeld - Bemessungszeitraum - Arbeitsentgelt - Bildungsmaßnahme

  • LSG Berlin, 26.08.1988 - L 4 Ar 114/86

    Bemessung des Unterhaltsgeldes - Zwischenbeschäftigung

  • LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
  • LSG Bremen, 16.02.1989 - L 5 Ar 6/88

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach Vorbezug von Arbeitslosengeld -

  • SG Hamburg, 07.07.1988 - 13 AR 594/87

    Unterhaltsgeld bemißt sich gemäß § 44 AFG nach dem Entgelt der letzten

  • SG, 05.02.1986 - S 34/A 1 258/84

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach Zwischenbeschäftigung

  • SG München, 05.02.1986 - S 34/A 1 258/84
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